Was ändert sich 2013 für Bestands Kunden?
Die Kundinnen und Kunden, welche die bestehende Geschäftsbeziehung nutzen und für die ich künftig nicht nur die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten sondern weiterhin auch die freien
Tätigkeiten (Tätigkeiten nach Feuerstättenbescheid) erledige, ändert sich nichts.Ich kümmere mich, wie von Ihnen gewohnt, um die Einhaltung aller Fristen und die vom Gesetzgeber Ihnen übertragende Verantwortung.
Außerdem erledigen wir weiterhin die bürokratischen Formalitäten für Sie.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Jürgen Weidenfeld
Für Kunden mit dem Wunsch ihren Schornsteinfeger zu wechseln.
KUNDENINFORMATION Fristablauf
Wesentliche Neugestaltungen sind die Lockerung des Kehrmonopols und die Übertragung
der Verantwortung und Haftung der Durchführung der Tätigkeiten nach Kehr- und
Überprüfungsordnung und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
(1.BImSchV).
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren.
Bei Fristüberschreitungen ist er gezwungen, die zuständige Verwaltungsbehörde zu informieren.
Das Verfahren sieht dann einen kostenpflichtigen Zweitbescheid vor.
Entstehende Zusatzkosten werden an Sie weitergegeben.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen notwendigen Arbeiten
bei mir als Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Deshalb habe ich
sämtliche vom Gesetzgeber geforderten Arbeiten um die Feuerstätten und Abgasanlagen
unaufgefordert fristgerecht durchgeführt. Nach dem neuen Gesetz wird diese Verantwortung
auf Sie als Hausbesitzer übertragen. Sie sind nun verpflichtet, eigenständig alle
erforderlichen Arbeiten termingemäß durchführen zu lassen. Sie können damit ab 2013
selbstverständlich mich als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aber auch jeden
anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsaufgaben beauftragen.
Damit auch in Zukunft die Sicherheit gewährleistet bleibt, hat der Gesetzgeber für die
hoheitlichen Aufgaben wie Brandschutz und die Abnahme von Feuerungsanlagen sowie
für alle Haushalte zuständig und führen zweimal innerhalb von sieben Jahren eine Feuerstättenschau durch.
Um Sie in die Lage zu versetzen alle Arbeiten fristgerecht durchführen zu lassen, erhalten
Sie die erforderlichen Terminvorgaben mit dem Feuerstättenbescheid. Dieser gebührenpflichtige
Bescheid wird in Kombination mit der Durchführung der Feuerstättenschau oder
einer baurechtlichen Abnahme ausgestellt. Zum Nachweis, dass Sie die erforderlichen
Tätigkeiten von einem anderen zugelassenen Schornsteinfeger fristgerecht haben durchführen
lassen, haben Sie ein Formblatt zu führen, welches Sie mir entsprechend den
Terminvorgaben zusenden müssen.
Wir wünschen uns eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen. Für eventuelle
Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Jürgen Weidenfeld